Ersatzzahlungen in Baden-Württemberg
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Ersatzzahlungen in Baden-Württemberg
Der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg fließen die nach dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg festgesetzten Ersatzzahlungen zu. Ersatzzahlungen sind Abgaben, die meist infolge von baulichen Eingriffen geleistet werden müssen. Die Stiftung trägt dafür Sorge, dass diese Abgaben für Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingesetzt werden und zwar möglichst in dem Naturraum, der vom Eingriffsvorhaben betroffen ist.
Für die zweckgebundene Verwendung der Ersatzzahlungen gelten die rechtlichen Vorgaben aus § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz, § 15 Abs. 4 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg sowie § 4a der Ausgleichsabgabeverordnung des Landes.
Die Stiftung informiert die Regierungspräsidien und den Landesnaturschutzverband über die im Verlauf eines Jahres eingegangenen Ersatzzahlungen; aus dem Jahr 2022 stehen für die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Regierungsbezirken diese Ersatzzahlungen zur Verfügung: Ersatzzahlungen 2022 (PDF).
Für die Förderung geeignete Projekte erzielen eine Aufwertung von Natur und Landschaft (z. B. Grunderwerb mit Biotopaufwertungsmaßnahmen, Erstpflegemaßnahmen oder Renaturierungsmaßnahmen). Die Projekte können von unterschiedlichen Trägern z. B. Regierungspräsidien, Landkreisen, Städten, Gemeinden, Verbänden und Vereinen umgesetzt werden.
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Meldung der Festsetzung einer Ersatzzahlung
Zur Information über die Ersatzzahlung leitet die für die Zulassung zuständige Behörde eine Mehrfertigung der rechtsverbindlichen Festsetzung (Planfeststellungsbeschluss, Baugenehmigung,...) der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg zu.
Überweisung der Ersatzzahlung durch den Verursacher des Eingriffs
Die Überweisung der festgesetzten Ersatzzahlungen erfolgt durch den Verursacher an folgende Bankverbindung der Stiftung Naturschutzfonds:
Baden-Württembergische Bank
IBAN DE15 6005 0101 0002 8288 88
BIC SOLADEST
Im Verwendungszweck bitte eintragen:
Bezeichnung des Vorhabens, Eingriffsort (Landkreis, Stadt oder Gemeinde), Angabe der Festsetzungsbehörde mit Datum und Aktenzeichen des Festsetzungsbescheids.
(Wegen der Zeichenbegrenzung der Überweisungsvordrucke im Feld Verwendungszweck können zur eindeutigen Zuordnung von Überweisungen aussagekräftige Abkürzungen (z.B. Landkreis Böblingen: BB) verwendet werden.)
Aufgaben und Finanzen
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Flächenagentur Baden-Württemberg
Bildnachweis im Hero: Windkraft (Camila Fernández León, unsplash)